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Brief des Direktors betreffend Homepage 

Errichten und Betreiben einer Homepage für die Insassen der Strafanstalt Pöschwies durch Dritte


Sehr geehrter Herr X.*

Ihr Schreiben an Frau Y.* freiwillige Mitarbeiterin, vom 27.7.03 wurde inkl. Beilagen (Entwurf einer Homepage auf Diskette) im Rahmen der Briefzensur im Sozialdienst korrekt im Rahmen ihrer Auftrags zurückgehalten und mir zu Stellungnahme übergeben. Da gemäss den Themenvorschlägen auf der Homepage auch andere Hauptabteilungen des Amtes für Justizvollzug betroffen sein könnten, z.B. der Psychiatrisch-Psychologische Dienst, habe ich die ganze Angelegenheit zur rechtlichen Beurteilung an die Leitung des Amtes für Justizvollzug weitergeleitet. Herr T. Erb, Leiter Sozialdienst, hatte Sie über diese Vorgehen orientiert.

Zur Frage der Zulässigkeit der Errichtung bzw. Betreibung einer durch Dritte administrierten Gefangenen-Homepage und den allfällig zu berücksichtigenden Modalitäten kann ich Ihnen im Einklang mit der Amtsleitung Justizvollzug folgendes mitteilen:

Es existiert keine Handhabe, einer Privatperson oder juristischen Person den Betrieb einer Homepage der in Frage stehenden Art und Weise zu verbieten. Allerdings besteht auch kein Anspruch darauf, dass wegen einer solchen Homepage irgendwelche Vorschriften der Justizvollzugverordnung oder der darauf basierenden Hausordnungen nicht oder nur eingeschränkt angewendet werden. Zudem gibt uns der Zweck (?!) der Bekanntgabe an eine unbekannte Vielzahl von Personen auf dem Medienplatz Internet ein im Verhältnis zum Vorgehen bei der üblichen Briefzensur grösseres Recht zur Verhinderung grobverzerrender oder gar tatsachenwidriger Mitteilungen.

Im Bewusstsein, dass eine solche Homepage von den Gefangenen auch als „Klagemauer“ benutzt werden könnte, würde bei vermehrten Anfragen von Medien, Politik oder Gefangenenorganisationen darauf hinzuweisen sein, dass den Gefangenen gegen jegliche von ihnen als rechtswidrig oder gar als Missstände empfundenen Anordnungen oder Regelungen der ordentliche Rechtsmittelweg (Rekurs oder Beschwerde) an die vorgesetzte Behörde offen stünde, weshalb diese Homepage nicht als weitere Plattform für allfällige Rechtfertigungen seitens der Verantwortlichen der Strafanstalt oder anderer Stellen anzusehen wäre.
Zu den Modalitäten für den Betrieb einer solchen Homepage kann ich Ihnen folgende Rahmenbedingungen geben (Geben? Wohl eher nehmen!):

1. Alle Gefangenenbeiträge und Reaktionen im Zusammenhang mit dieser Homepage unterstünden der normalen Briefzensur i.S. von § 97 JVV (Justizvollzugsverordnung) und § 44 der Hausordnung Pöschwies. Briefe, deren Inhalt gegen gesetzliche Bestimmungen verstösst, die den Vollzugszweck oder die Sicherheit der Vollzugseinrichtung gefährden, die ehrverletzenden Charakter haben oder Rückschlüsse auf Mitgefangene erlauben, werden somit unter gleichzeitiger Orientierung des Absenders nicht weitergeleitet.

Mit Bezug auf § 97, Absatz 1, gelten folgende Einschränkungen:
- Beschränkung auf eine Homepage
- Max. 5 A4-Seiten pro Monat (mind. Schriftgrösse 11, Zeilenabstand einfach) (Warum?)
- Max. 1 Seite pro Insasse und Monat (Warum?)
- keine Disketten, nur Papier

2. Angesichts des Zwecks dieser Mitteilungen ist die Strafanstalt auch berechtigt, Mitteilungen nicht weiterzuleiten, die Ereignisse oder Zustände in der Strafanstalt grobverzerrend oder tatsachenwidrig darstellen. (Tatsächlich?)

3. Sollten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bestimmungen der Briefzensur auf dem Wege der mündlichen Übermittlung oder der Übergabe von Schriftstücken bei Besuchen umgangen werden, müssten die entsprechenden Besuche einzeln überwacht oder untersagt werden. (!!)

4. Mitteilungen, die nicht vom Absender des kontrollierten Briefes selbst stammen, dürfen nur weitergeleitet werden, wenn sich aus diesen selbst oder auf anderem Wege ausdrücklich ergeben hat, dass der betroffene Gefangene mit der Weiterleitung einverstanden ist. Dies gilt insbesondere für jede Namensnennung oder Information, die eine Identifikation des betreffenden Gefangenen erlaubt.

5. Die Briefzensur setzt einen bekannten Absender und einen bekannten Adressaten voraus. Anonyme Mitteilungen dürfen daher nicht weitergeleitet werden; der für die Veröffentlichung vorgesehene Text selbst kann freilich anonymisiert sein.

6. Eine Bewirtschaftung der Homepage via internem Internetanschluss, beispielsweise im Rahmen der angebotenen Freizeitkurse, ist nicht gestattet.

Soweit die Modalitäten zur allfälligen Betreibung einer Gefangenen-Homepage durch Dritte.

Als Beilage zu diesen Ausführungen erstatte ich Ihnen der guten Ordnung halber Ihren Originalbrief an Frau X. und die dazugehörende Diskette zurück

Betreffend Rechtsmittel verweise ich Sie auf § 65 unserer Hausordnung.

Mit freundlichen Grüßen
STRAFANSTALT PÖSCHWIES
Der Direktor 


U. Graf

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